3.2. Die Rekurrentin lässt eine Veranlagung mit einem Gewinn von CHF 0.00, das heisst in gleicher Höhe wie veranlagt, beantragen. Insofern führt der Antrag zu keiner Veränderung des Einspracheentscheides, weshalb auf den Antrag nicht einzutreten ist. Das gleiche ergibt sich bezüglich des Antrages auf Feststellung eines (mangels Verrechnung im Jahr 2014) Verlustvortrages. Auch insofern kann nicht auf den Rekurs eingetreten werden.