2. Der steuerbare Reingewinn für die Kantons- und Gemeindesteuern 2014 sei mit Null festzusetzen, das steuerbare Eigenkapital auf CHF 189'274. Der vortragbare Verlust beträgt CHF 202'388. -3- 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Das KStA beantragt die kostenfällige Abweisung des Rekurses. 6. Die A. AG hat keine Replik erstatten lassen.