10.2. Sodann ist den Rekurrenten für die Vertretung im Rekursverfahren eine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). Die Kostennote der Vertreterin beläuft sich auf CHF 2'429.40 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) und ist angemessen. Davon sind 50 % mit CHF 1'214.70 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) als Parteientschädigung auszurichten. - 20 - Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden das steuerbare Einkommen auf CHF 134'100.00 und das steuerbare Vermögen auf CHF 491'000.00 festgesetzt.