7.4. Nach dem Gesagten ist der Rekurs in diesem Punkt abzuweisen. Dementsprechend sind Einnahmen von CHF 109'840.60 bei der Einzelunternehmung zu erfassen. Das Passivdarlehen von CHF 79'840.00 ist zu streichen. In Berücksichtigung der Ertragsaufrechnung ergibt sich neu ein Aktivdarlehen von CHF 30'000.00. Bei den geltend gemachten Aufwendungen sind CHF 31'409.25 der Einzelunternehmung und CHF 2'020.55 der G. GmbH zuzurechnen. Das Aktivdarlehen ist um CHF 31'409.25 zu reduzieren. 8. 8.1. 8.1.1. Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit berechnet sich wie folgt