7.3. Festzustellen ist vorab, dass die für das Lohunternehmen erforderlichen Maschinen erst am tt.mm. 2016 an die G. GmbH verkauft wurden. Ab Gründung der Gesellschaft bis zum Kauf der Maschinen fehlten der G. GmbH die betrieblichen Mittel, um Aufträge ausführen zu können. Die von den Rekurrenten gewünschte "Übernahme" von Erträgen und Aufwand scheitert aber bereits an der formellen Rechnungsstellung, welche ein Handeln im Namen des Einzelunternehmens impliziert. Das ergibt sich - 18 -