nahmt werden. Für vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft vorgenommene Handlungen haften die handelnden Personen persönlich und solidarisch (Art. 779a Abs. 1 OR). Übernimmt jedoch die Gesellschaft innerhalb von drei Monaten nach ihrer Eintragung Verpflichtungen, die ausdrücklich in ihrem Namen eingegangen werden, so werden die Handelnden befreit, und es haftet nur die Gesellschaft (Art. 779a Abs. 2 OR). Inhaltlich entspricht Art. 779a OR der aktienrechtlichen Bestimmung von Art. 645 OR, so dass die Kommentierung dieser Bestimmung übernommen werden kann (Basler Kommentar Obligationenrecht II [nachfolgend BaK OR II], Art. 530 - 964 OR, 5. Auflage, Basel 2016, Art. 779a OR N 1).