7.1.2. Während die Rekurrenten unter Verweis auf Art. 645 OR geltend machen, vor der Gründung erzielte Erträge von CHF 79'840.60 und Aufwendungen von CHF 33'429.80 seien der G. GmbH zuzurechnen, vertritt die Vorinstanz gestützt auf den Bericht des LE KStA vom 20. Februar 2019 die Auffassung, Kosten und Erträge der Einzelfirma vor dem tt.mm. 2016 könnten nicht auf die neugegründete GmbH übertragen werden. Vielmehr seien CHF 109'840.60 aufzurechnen. Es sei kein Nachweis dafür erbracht worden, dass die verrechneten Dienstleistungen durch die G. GmbH erbracht worden seien.