6.5. Es steht unzweifelhaft fest, dass die zum Buchwert – solches ist unbestritten geblieben – verkauften Maschinen eindeutig dem Teilbetrieb "Lohnunternehmung" zuzurechnen sind. Dieser Betriebsteil wurde vom Landwirt- - 16 - schaftsbetrieb (im wesentlichen Schweinehaltung und Ackerbau) abgetrennt. Mit der Buchwertfortführung wurden die stillen Reserven auf die G. GmbH übertragen. Insofern kann aufgrund eines "unterpreislichen" Verkaufes keine Besteuerung von stillen Reserven erfolgen. 6.6. Der Rekurs ist in diesem Punkt gutzuheissen.