6.4. Mit dem Verkauf der Maschinen durch den Rekurrenten an die G. GmbH liegt zwar grundsätzlich ein Entnahmetatbestand vor, soweit die Maschinen unter dem Verkehrswert und damit teilweise unentgeltlich veräussert wurden (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 27 StG N 91). Werden jedoch mit der Veräusserung eines Betriebsteils die stillen Reserven von der Personenunternehmung auf eine juristische Person übertragen, resultiert als Ergebnis der Umstrukturierung nach § 28 Abs. 1 lit. b StG keine Besteuerung.