Bereits bei der Frage des massgeblichen Abschlusses handelt es sich um eine wesentliche Entscheidgrundlage, so dass die Angaben der Rekurrenten dazu auf jeden Fall zu protokolieren gewesen wären. Gleiches gilt für zusätzlich in der E-Mail vom 30. November 2018 und im Bericht vom 25. Februar 2019 vom LE KStA erwähnte materielle Punkte. Nach den Feststellungen im vorliegenden Rekursverfahren und gestützt auf den vom Spezialverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Juli 2021 (3-RV.2019.211) beurteilten (die gleiche Steuerbehörde betreffenden)