4.5. Ebenso wurde das rechtliche Gehör verletzt, indem die Besprechung vom 28. November 2018 nicht protokolliert wurde. Selbst wenn auf die offensichtlich tatsachenwidrige Behauptung des Leiters des Regionalen Steueramtes C. abgestellt werden könnte, dass lediglich festzustellen gewesen sei, welche Version der Jahresrechnung für die Veranlagung bzw. den Einspracheentscheid massgeblich sei, ändert sich an der obligatorischen Protokollierungspflicht nichts. Bereits bei der Frage des massgeblichen Abschlusses handelt es sich um eine wesentliche Entscheidgrundlage, so dass die Angaben der Rekurrenten dazu auf jeden Fall zu protokolieren gewesen wären.