Ein Gespräch allein mit dem LE KStA vermag (ohne Einverständnis der steuerpflichtigen Personen) eine beantragte Vorladung vor die für die Beurteilung einer Einsprache zuständige gesamte Steuerkommission nicht zu ersetzen. Ohne unmissverständliche Mitteilung der Rekurrenten, dass mit der Besprechung vom 28. November 2018 auf eine förmliche Vorladung vor die Steuerkommission verzichtet werde, hätte die Vorinstanz damit nicht zur Entscheidfindung schreiten dürfen. Eine solche Mitteilung der Rekurrenten lag ausweislich der Akten – und allenfalls auch mangels Protokollierung – nicht vor.