4.2.2. Eine Vorladung wird in der Regel gerade deswegen beantragt, um die eigene Sichtweise im unmittelbaren Gespräch und unter Vorlage allfälliger Beweismittel statt mittels einer schriftlichen Eingabe darlegen zu können. Dabei hat sich bei einer von den Steuerpflichtigen im Einspracheverfahren beantragten Vorladung die dafür zuständige gesamte Steuerkommission - 10 - von Amtes wegen einzufinden, es sei denn, der Steuerpflichtige verzichte ausdrücklich auf diese gesetzlich vorgesehene Zusammensetzung (vgl. zum Ganzen RGE vom 24. Juli 2008 [3-RV.2007.168], Erw. 2.4.).