betreffe vor Gründung der GmbH durch die Einzelunternehmung bezahlte Kreditorenrechnungen, das Passivdarlehen von CHF 79'840.00 vor Gründung der GmbH erzielte Erträge. Die Geschäftsvorfälle vor Gründung der G. GmbH seien rückwirkend genehmigt worden. Die Kunden seien darüber orientiert worden und mit der Übernahme der Geschäftsfälle einverstanden gewesen. 3.7. Nachfolgend wird zuerst auf die formelle Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Vorladungsbegehren/Protokollierungspflicht) und anschliessend auf die Aufrechnungen eingegangen.