3.5. 3.5.1. Der LE KStA erstellte zu Handen der Steuerkommission den Bericht zur Einsprache vom 20. Februar 2019. Zu den Aktiv- und Passivdarlehen der G. GmbH wurde ausgeführt, es sei nicht zulässig gewesen, vor dem tt.mm. 2016 angefallene Kosten und Erträge aus dem Einzelunternehmen auf die G. GmbH umzubuchen. Vorliegend liege keine Umwandlung mit einer Rückwirkung von sechs Monaten vor. Weiter lasse sich aus höchstens vier Belegen (Belege Nrn. 349, 351, 352 und 370) erkennen, dass die entsprechenden Handlungen im Namen der G. GmbH vorgenommen worden seien. Die übrigen Geschäftsfälle beträfen die Einzelunternehmung des Rekurrenten. Erträge und Kosten vor dem tt.mm.