der Einzelunternehmung geflossen seien, jedoch die G. GmbH beträfen. Mit einer Aufrechnung würden somit diese Erträge doppelt erfasst. Auch die Aufrechnung Verkauf Traktor werde nicht akzeptiert, da diese betragsmässig nicht beziffert werde. Die Streichung der Vermögensverwaltungskosten sei nicht berechtigt, da diese mit Belegen ausgewiesen seien. Ebenso sei der Betrag der Geschäftsaktiven nicht korrekt bzw. könne nicht kontrolliert werden. Mit der Einsprache wurde zudem ein Vorladungsbegehren gestellt.