3.2.2. Offenbar wurde den Rekurrenten mit Schreiben vom 25. April 2018 ein Veranlagungsvorschlag – dieser befindet sich nicht bei den Akten und konnte von den Steuerbehörden im Rekursverfahren auch nicht mehr beigebracht werden (vgl. E-Mail des Leiters des Regionalen Steueramtes C. vom 12. Januar 2022) – zugestellt. Mangels Unterlagen kann vom Spezialverwaltungsgericht nicht festgestellt werden, welche Aufrechnungen vorgenommen werden sollten.