9. Aufforderungsgemäss haben A. und B. Belege eingereicht. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2016. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 2. 2.1. Der Rekurrent führte im Jahr 2016 einen Landwirtschaftsbetrieb, wobei er im Teilbetrieb als Lohnunternehmer tätig war. Die Rekurrentin war unselbständig erwerbsttätig.