Beim Einzelunternehmen des Rekurrenten handelt es sich um einen Getränkehandel, der zwar mit einem Lebensmittelgeschäft vergleichbar ist, jedoch eine weitaus eingeschränktere Auswahl an Lebensmitteln bietet, am ehesten vergleichbar mit einer Milchhandlung. Beim verheirateten Rekurrenten sind die Naturalbezüge für zwei Personen zu berechnen. Vor diesem Hintergrund ist die Aufrechnung der Steuerkommission Q. von CHF 4'800.00 für Naturalbezüge nicht zu beanstanden, zumal der Betrag noch leicht unter dem Ansatz für Milchhandlungen liegt und der Rekurrent selber keinen Privatanteil verbucht hat.