Vor diesem Hintergrund ist die Aufrechnung der Steuerkommission Q., die zudem in Unkenntnis der detaillierten Buchungen erfolgte, zu hoch. Da der Rekurrent in seiner neu beigebrachten Buchhaltung bereits 15 % der Kommunikationskosten als Privatanteil berücksichtigt hat, ist keine zusätzliche Aufrechnung vorzunehmen. Das steuerbare Einkommen der Rekurrenten sinkt um CHF 1'000.00. 12. 12.1. Schliesslich wurde ein Privatanteil Naturalbezug von CHF 4'800.00 aufgerechnet.