Das Spezialverwaltungsgericht hat die Rekurrenten mit Schreiben vom 30. Mai 2022 dazu aufgefordert, die (früheren) Kontoauszüge sämtlicher Buchhaltungskonten des Geschäftsjahres 2015 zu der mit der Steuererklärung ursprünglich eingereichten Bilanz und Erfolgsrechnung einzureichen. In ihrem Schreiben vom 28. Juni 2022 führt die Vertreterin des Rekurrenten dazu aus, dass diese Unterlagen nicht erhältlich seien, da sie von einem früheren Buchhalter stammten, der bereits verstorben sei.