enthalten. Die Rekurrenten haben im Rekurs Kontodetails der Buchhaltung seines Einzelunternehmens einreichen lassen. Diese stammen allerdings aus der im Rahmen des Einspracheverfahrens nachträglich erfassten Buchhaltung (vgl. die diesbezügliche Ankündigung des Rekurrenten in der Einsprache vom 8. Januar 2018, oben Erw. 4.2.). Das Spezialverwaltungsgericht hat die Rekurrenten mit Schreiben vom 30. Mai 2022 dazu aufgefordert, die (früheren) Kontoauszüge sämtlicher Buchhaltungskonten des Geschäftsjahres 2015 zu der mit der Steuererklärung ursprünglich eingereichten Bilanz und Erfolgsrechnung einzureichen.