Beides ist nicht geschehen, weshalb die Aufrechnung aus Einkommensmanko durch die Steuerkommission Q., die im Übrigen grundsätzlich pflichtgemäss vorgenommen wurde, nicht zu beanstanden ist. Jedoch ist das Einkommensmanko praxisgemäss abzurunden (AGVE 2001 S. 208; SGE vom 20. März 2014 [3-RV.2012.212]). Das massgebende Einkommensmanko beträgt somit CHF 90'000.00. Gegenüber dem durch die Steuerkommission Q. hinzugerechneten Betrag aus Einkommensmanko nach Vermögensvergleich von CHF 93'419.00 reduziert sich das steuerbare Einkommen der Rekurrenten um CHF 3'419.00.