selbständige Erwerbstätigkeit des Rekurrenten kein höheres Betriebsergebnis aufweisen könne, als gemäss Abschluss ausgewiesen. Dabei verkennen sie, dass die Steuerkommission Q. den Jahresgewinn von der mit der Steuererklärung eingereichten Bilanz- und Erfolgsrechnung übernommen hat – abgesehen von den aufgerechneten Privatanteilen. Die Steuerkommission Q. hat die Buchführung der Rekurrenten deshalb gar nicht grundsätzlich abgelehnt, ist aber aufgrund der Vermögensvergleichsrechnung zum Schluss gekommen, dass noch weiteres Einkommen generiert wurde, das nicht zwingend aus der selbständigen Erwerbstätigkeit stammen muss.