Zur Ermittlung der Lebenshaltungskosten bei Vermögensvergleichsrechnungen wird sodann, so weit nicht die effektiven Kosten bekannt und nachgewiesen sind, regelmässig auf das Kreisschreiben des Obergerichts "Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (Fassung vom 21. Oktober 2009)" abgestellt. Danach betragen die Lebenshaltungskosten für die Rekurrenten CHF 20'400.00. Die Steuerkommission Q. hat diesen Betrag um rund 10 % erhöht. In das Ermessen der Vorinstanz wird nicht eingegriffen, zumal die Rekurrenten die eingesetzten Lebenshaltungskosten nie bestritten, sich nicht einmal dazu geäussert haben.