scheid massgebende Vermögensvergleichsrechnung war ihnen zur Stellungnahme zugesandt worden. Dennoch haben sie sich zu keinem Zeitpunkt zu einzelnen Positionen des Vermögensvergleichs geäussert, sondern sich stets auf Ausführungen zum Geschäftsergebnis der selbständigen Erwerbstätigkeit des Rekurrenten beschränkt. Deshalb ist das Vorgehen der Steuerkommission Q., für die genannten Abzüge Pauschalbeträge einzusetzen, nicht zu beanstanden. Die Mittelherkunft verbleibt somit unverändert beim Gesamtbetrag von CHF 74'538.00.