Hierbei ist zu beachten, dass beim Vermögensvergleich nur in der Steuerperiode beglichene Aufwendungen angerechnet werden dürfen. Pauschalabzüge sind grundsätzlich zu streichen und durch die effektiven Ausgaben zu ersetzen. So sind die pauschalen Berufskosten bei der Mittelverwendung (bzw. bei der Berechnung der Mittelherkunft) nicht zu berücksichtigen (SGE vom 22. April 2021 [3-RV.2019.186]; RGE vom 20. Januar 2011 [3-RV. 2010.71]). Das Gleiche gilt für die pauschal berechneten Liegenschaftsunterhaltskosten.