8.2. In der Folge ist zu prüfen, ob den Rekurrenten der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung gelungen ist. Dazu wird die Vermögensvergleichsrechnung vor dem Hintergrund der Einwände der Rekurrenten untersucht. Gleichzeitig ist zu überprüfen, ob die Steuerkommission Q. ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat. 8.3. Die Aufrechnung der Steuerkommission Q. von CHF 154'000.00 im Veranlagungsverfahren beruhte auf folgender Vermögensvergleichsrechnung: - 13 - Vermögensentwicklung im 2015 31.12.2014 31.12.2015