Das Gemeindesteueramt Q. setzte den Rekurrenten jedoch mit Schreiben vom 20. April 2018 eine weitere 20-tägige Frist. Innerhalb dieser Frist ging das Schreiben des Rekurrenten und seiner Vertreterin vom 8. Mai 2018 mit weiteren Erklärungen ein. Die Rekurrenten haben somit innert letzter ihnen vom Gemeindesteueramt Q. gesetzter Frist reagiert und den Unrichtigkeitsnachweis angetreten, weshalb es richtig war, trotz der ursprünglich fehlenden Begründung auf die Einsprache einzutreten.