8. 8.1. Der Rekurrent hat seine Einsprache nicht begründet, worauf das Gemeindesteueramt Q. ihn auf die Begründungspflicht hinwies und unter Fristansetzung weitere Unterlagen einforderte. Die Rekurrenten reagierten zwar nicht auf diese Aufforderung: Das im Rekursverfahren eingereichte Schreiben vom 14. Februar 2018 (welches dem Gemeindesteueramt nicht vorlag und den gleichen Inhalt hat wie das dem Gemeindesteueramt vorliegende Schreiben vom 8. Mai 2018) wurde offensichtlich mit falschem Datum nacherstellt. Das Gemeindesteueramt Q. setzte den Rekurrenten jedoch mit Schreiben vom 20. April 2018 eine weitere 20-tägige Frist.