Jedoch unterscheiden sich die beiden Vermögensvergleichsrechnungen nur in zwei Positionen (Wertschriften und Schulden), zudem wurde die den Rekurrenten zur Stellungnahme zugesandte Vermögensvergleichsrechnung insgesamt zu ihren Gunsten verändert. Vor diesem Hintergrund hatten die Rekurrenten bereits im Veranlagungsverfahren genügend Gelegenheit, sich zum Vermögensvergleich insgesamt sowie zu den einzelnen Positionen desselben zu äussern. Eingereicht haben die Rekur- - 11 -