Zwar wurde den Rekurrenten jeweils der Vermögensvergleich zur Stellungnahme zugestellt, der ein Einkommensmanko von CHF 162'148.00 auswies, weshalb die Rekurrenten die der Veranlagung zugrunde liegende Vermögensvergleichsrechnung (mit einem Einkommensmanko von CHF 153'419.00) im Veranlagungsverfahren nicht gesehen haben. Jedoch unterscheiden sich die beiden Vermögensvergleichsrechnungen nur in zwei Positionen (Wertschriften und Schulden), zudem wurde die den Rekurrenten zur Stellungnahme zugesandte Vermögensvergleichsrechnung insgesamt zu ihren Gunsten verändert.