6. Vorliegend haben die Rekurrenten im Veranlagungsverfahren mehrfach die Möglichkeit erhalten, zum Vermögensvergleich Stellung zu nehmen. Die erste Aufforderung zur Aktenergänzung vom 12. Dezember 2016 wurde zweimal gemahnt. Zwar wurde den Rekurrenten jeweils der Vermögensvergleich zur Stellungnahme zugestellt, der ein Einkommensmanko von CHF 162'148.00 auswies, weshalb die Rekurrenten die der Veranlagung zugrunde liegende Vermögensvergleichsrechnung (mit einem Einkommensmanko von CHF 153'419.00) im Veranlagungsverfahren nicht gesehen haben.