In der Vernehmlassung verwies das Gemeindesteueramt Q. auf den Einspracheentscheid vom 6. März 2019 und brachte keine neuen Argumente vor. In der Replik liess der Rekurrent erneut ausführen, dass der veranlagte Reingewinn unrealistisch sei. Im Übrigen verwies er auf die Rekursschrift und auf den aus Debitorenrechnungen ersichtlichen Umsatz.