Die Rekurrenten haben im Rekursverfahren ein Schreiben vom 14. Februar 2018 eingereicht, mit dem der Rekurrent zum Schreiben des Gemeindesteueramtes Q. vom 16. Januar 2018 Stellung genommen hat. Dieses Schreiben ist in den Akten des Gemeindesteueramtes Q. nicht enthalten. Auf Anfrage des Spezialverwaltungsgerichts hat das Gemeindesteueramt Q. bestÃĪtigt, dass kein Schreiben des Rekurrenten vom 14. Februar 2018 vorliegt.