Im Schreiben vom 16. Januar 2018 führte das Gemeindesteueramt Q. aus, dass der Hinweis in der Einsprache, es werde eine Begründung nachgereicht, bei der Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung nicht genüge. Die Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung sei mit entsprechenden Unterlagen zu dokumentieren. Deshalb seien bis zum 15. Februar 2018 ein schriftlicher Nachweis über die Finanzierung des Liegenschaftskaufes S. sowie eine detaillierte Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung für das Steuerjahr 2015 einzureichen. -8-