4.2. In der gegen die Veranlagung erhobenen Einsprache vom 8. Januar 2017 (richtig: 2018) erklärte der Rekurrent, er sei mit der Aufrechnung aus Einkommensmanko nach Vermögensvergleichsrechnung nicht einverstanden, und verlangte für die Begründung der Einsprache eine Fristverlängerung bis zum 15. Dezember 2018. Er benötige Zeit, um alle relevanten Unterlagen zu sammeln und ziehe in Erwägung, die Buchhaltung 2015 nochmals zu erfassen. Im Schreiben vom 16. Januar 2018 führte das Gemeindesteueramt Q. aus, dass der Hinweis in der Einsprache, es werde eine Begründung nachgereicht, bei der Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung nicht genüge.