Die (aufgerundete) Aufrechnung von CHF 154'000.00 aus Einkommensmanko nach Vermögensvergleichsrechnung wurde unter der Rubrik "Einkünfte aus selbständiger Haupterwerbstätigkeit" aufgeführt und erfolgte – auch ohne entsprechende Kennzeichnung seitens der Steuerkommission Q. – ermessensweise. In der Abweichungsbegründung verwies die Steuerkommission Q. auf die (angepasste) Vermögensvergleichsrechnung und führte aus, das Einkommensmanko sei im Veranlagungsverfahren trotz Aufforderung und Mahnung nicht erklärt worden. Zudem sei das Bankkonto C. IBAN A im Vorjahr nicht im Wertschriftenverzeichnis enthalten gewesen. Schliesslich sei die Beweiskraft der Buchführung anzuzweifeln, da die