Zwar ist die Einreichung eines Rekurses gemäss diesem Wortlaut nicht von der Vollmacht abgedeckt, jedoch hat der Rekurrent die Rekursschrift mitunterzeichnet. Damit hat er seinen Willen, die Vollmacht auf die Einreichung und weitere Behandlung des Rekurses zu erweitern, genügend kundgetan. Dass die (spätere) Replik nur von der Vertreterin alleine unterzeichnet wurde, schadet vor diesem Hintergrund nicht. Der Rekurrent hat der Vertreterin somit eine gültige Vollmacht für das Rekursverfahren erteilt, weshalb der Rekurs als durch ihn eingereicht gilt. 2.2. Die Rekurrentin hat der Vertreterin demgegenüber keine Vollmacht erteilt und auch die Rekursschrift nicht mitunterzeichnet.