Die Frage einer geldwerten Leistung ist beim Anteilsinhaber losgelöst von der Beurteilung bei der Gesellschaft zu beantworten, handelt es sich dabei doch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um einen zweidimensionalen Sachverhalt (vgl. dazu Bundesgerichtsurteil vom 7. Dezember 2021 [2C_719/2021], Erw. 3). Zur Frage der Beschwer hat das Verwaltungsgericht im vom KStA JP im angefochtenen Einspracheentscheid zitierten Entscheid (VGE vom 26. Juni 2014 [WBE.2013.450]) ausgeführt, dass im Zeitpunkt der Bildung einer Negativreserve noch kein Anfechtungsinteresse bestehe. Mehr ist daraus vorliegend nicht abzuleiten.