3.3.3. Da der Reingewinn der Beschwerdeführerin – unabhängig von der Feststellung, ob das dem Aktionär gewährte Darlehen als simuliert zu gelten hat und eine geldwerte Leistung anzunehmen wäre – unverändert bleibt, und ein tieferes, als das deklarierte Eigenkapital veranlagt wurde, ist die Rekurrentin durch den Einspracheentscheid nicht beschwert. Dementsprechend ist das KStA JP zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten.