2.6. Das KStA JP stellte der Rekurrentin den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2019 mit Schreiben vom 26. März 2019 erneut nicht eingeschrieben zu. Im Schreiben wurde vermerkt, dass eingeschriebene Postsendungen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit unbenütztem Ablauf der Abholfrist als zugestellt gelten. Es wurde ausgeführt. "Die 30-tägige Rechtsmittelfrist der fraglichen Dokumente begann daher am 13.03.2019 zu laufen. Zu Ihrer Orientierung erhalten Sie die Unterlagen nochmals mit normaler Post. Diese Zustellung bewirkt keinen Unterbruch oder Neubeginn des erwähnten Fristenlaufes." -6-