2. Gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2018 erhob die A. AG mit Schreiben vom 9. Januar 2019 Einsprache. Es wurde der Verzicht auf die Aufrechnung einer geldwerten Leistung von CHF 69'334.00 beantragt. 3. Mit Entscheid vom 31. Januar 2019 trat das KStA JP nicht auf die Einsprache ein. 4. Den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2019 zog die A. AG mit Rekurs vom 10. April 2019 (Postaufgabe am 11. April 2019) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiter. Sie stellt den "Antrag