10. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin/Beschwerdeführerin die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG/Art. 144 Abs. 1 DBG). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG/Art. 144 Abs. 4 DBG). - 29 - Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2012 und 2013 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuern 2012 und 2013 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.