Im Schreiben der Rekurrentin/Beschwerdeführerin vom 16. Mai 2015 an die G. GmbH betreffend Haftpflichtforderung wird dementsprechend auch ausgeführt, dass im Juni 2015 die "letzten ausstehenden Belege für die Erstellung der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen 2012 und 2013 geliefert" worden seien. Gleiches gilt für die beanstandeten Verfahrensfehler. Insoweit besteht für eine Revision der Ermessensveranlagungen 2012 keine Handhabe. 8.3. Auch insofern sind der Rekurs und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 9. Im Ergebnis sind der Rekurs und die Beschwerde insgesamt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.