8.2.2. Weiter ist festzuhalten, dass sämtliche Einwendungen bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2012 sowie direkte Bundessteuer 2012 hätten vorgebracht werden können. Es werden keine im Zeitpunkt der Ermessensveranlagungen bzw. der Einspracheerhebung nicht bereits bekannte Tatsachen und Umstände geltend gemacht. Es fehlt damit an einer neuen Tatsache. Im Schreiben der Rekurrentin/