8.2. 8.2.1. Vorab ist festzustellen, dass betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2013 sowie direkte Bundessteuer 2013 bisher keine Einspracheentscheide gefällt wurden. Damit liegen keine rechtskräftigen Entscheide für diese Steuerperiode vor. Dementsprechend kann eine Revision mangels eines abänderbaren rechtskräftigen Entscheides (§ 201 Abs. 1 StG/Art 147 Abs. 1 DBG) gar nicht in Frage kommen. Insofern ist auf den Rekurs/die Beschwerde nicht einzutreten.