Insgesamt sprengt der geschätzte Gewinn das Mass des Zulässigen jedoch zweifellos nicht. Die Methodik und der eingesetzte Zinssatz sind jedenfalls nicht zu beanstanden. 7.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Ermessensveranlagungen 2012, noch diejenigen für 2013 nichtig sind. 8. 8.1. Gemäss § 201 Abs. 1 StG bzw. Art. 147 Abs. 1 DBG kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden, wenn