Der Revisor KStA JP ging dabei vom in der Vorperiode nach Ermessen besteuerten Gewinn von CHF 789'000.00 aus, nahm an, dass im (gerundeten) Umfang von CHF 800'000.00 zu 2 % verzinstes Umlaufvermögen vorhanden war, und ermittelte daraus einen ermessensweise auf CHF 20'000.00 festgesetzten steuerbaren Gewinn. In Berücksichtigung des noch vertretbaren Vorgehens in der Vorperiode kann dieses Vorgehen für die Gewinnermittlung 2013 nicht beanstandet werden, auch wenn zu erwarten gewesen wäre, dass konsequenterweise ebenfalls ein Steueraufwand berücksichtigt würde. Insgesamt sprengt der geschätzte Gewinn das Mass des Zulässigen jedoch zweifellos nicht.