7.3. 7.3.1. Für das Jahr 2013 erfolgten ebenfalls am 22. Juli 2015 Ermessensveranlagungen. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde von der Rekurrentin/Beschwerdeführerin keine Steuererklärung eingereicht (Eine solche, am 23. März 2016 von der G. GmbH unterzeichnet, ging dem KStA JP am 24. März 2016 [Eingangsstempel] zu). Ob dabei die Mahnungen vom 10. März 2015 (Frist: 20 Tage) und 9. April 2015 (Frist: 9. Mai 2015) tatsächlich zugestellt wurden - 27 -